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/ Verpackungsgesetz
Illustration nachhaltiger Verpackungen mit Kaffeebechern, Lebensmittelbox, Plastikflasche, Stofftasche und Recycling-Symbol vor grüner Erde, umgeben von Blättern

WE RE:THINK PACKAGING - Unsere Verantwortung 

Ragaller hat sich in puncto Nachhaltigkeit und Ressourcenschonung schon seit Jahrzehnten das Ziel gesetzt, seiner gesellschaftlichen Verantwortung gerecht zu werden, umweltschonendere Materialien und Produkte zu entwickeln, bis zur Marktreife zu testen und Ihnen anzubieten. Wir halten Sie über die Neuerungen gern auf dem Laufenden! Informieren Sie sich gleich persönlich! 

Ganz gleich, was kommt – wir unterstützen Sie dabei, allen gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden und sicher durch den Paragrafen-Dschungel zu navigieren.

Jetzt beraten lassen

Verpackungsgesetz (VerpackG2019)


Das Verpackungsgesetz vom 01.01.2019 wird fortlaufend novelliert und erweitert.  
Wer Verpackungen in Deutschland in Verkehr bringt, muss seit 2019 vor dem Inverkehrbringen dafür Sorge tragen, dass diese Verpackungen ordnungsgemäß entsorgt und dem Recycling zugeführt werden. Dies gilt, wenn Sie Ihre Produkte mit Hilfe der Verpackung vertreiben, den Inhalt schützen oder zu versenden wollen. Die Beteiligung an einem der Dualen Entsorgungssysteme (DSD), wie z.B. Der Grüne Punkt, ist verpflichtend, um den gesetzlichen Vorgaben für das Verpackungsrecycling zu entsprechen. 

Dies gilt auch für Sie als Gastronom: Als sogenannter Letztvertreiber, der sogenannte Serviceverpackungen wie Außerhaus-Verpackungen mit Lebensmitteln befüllt und vermarktet, sind auch Sie verpflichtet sich mit einer Lizenzgebühr am Entsorgungssystem zu beteiligen.   

Kontakt aufnehmen

Schnell informiert – das sollten Sie wissen

Was sind Serviceverpackungen?
In der Gastronomie fallen unter diese Serviceverpackungen z.B. alle Außerhaus-Verpackungen wie Salatschalen, Pizzakartons, Coffee-to-go-Becher, Burger-Verpackungen, Pommes-Schalen, Brötchentüten, Aluschalen, Einschlagpapiere für Metzger oder Tüten für Obst und Gemüse unabhängig von deren Material (Papier, Kunststoff, Aluminium, Mix, Bio-Material). 

Wenn Sie in Ihrem Geschäft oder in Ihrer Gastronomie diese Art von Verpackungen vor Ort im Laden befüllen und an Endverbraucher abgegeben, sind Sie also als Inverkehrbringer in der Pflicht sich am dualen System zu beteiligen und dafür eine DSD-Gebühr zu entrichten. 
Seit wann gibt es die Registrierungspflicht?
Registrierungspflicht gibt es seit 3. Juli 2021 
Die Beteiligung an System müssen Sie seit dem 3. Juli 2021 nachweisen und sich daher über das in Deutschland bestehende digitale Verpackungsregister LUCID bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) registrieren! 
Verpackte Ware darf seitdem in Deutschland nicht mehr vertrieben werden, sofern der Hersteller bzw. Inverkehrbringer dieser Pflicht nicht nachgekommen ist.  
 
Informationspflicht für Endverbraucher 
Gewerbliche und private Endverbraucher müssen seit dem 3. Juli 2021 über die Rückgabemöglichkeiten von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen informiert werden. 
Gibt es Ausnahmen von der Lizenzierungspflicht für mich als Gastronom (Letztvertreiber)?
Ja. Wenn Sie Ihre Serviceverpackungen bereits vorlizenziert über Ihren Großhandelspartner beziehen, müssen Sie diese nicht selbst lizenzieren.
In diesem Fall hat Ihr Lieferant (Vorvertreiber) die Verpackungen bereits bei einem dualen Entsorgungssystem angemeldet und lizenziert – damit geht die Registrierungspflicht bei LUCID auf ihn über.
Für Sie entfällt somit sowohl die Registrierung als auch die Systembeteiligungspflicht.

Wichtig ist jedoch:
  • Lassen Sie sich die erfolgte Lizenzierung schriftlich nachweisen (z. B. durch eine Rechnung mit ausgewiesener DSD-Gebühr oder eine Vertragsbestätigung).
  • Auf diese Bestätigung haben Sie laut Verpackungsgesetz sogar einen Rechtsanspruch, sofern Sie keine Selbstlizenzierung vereinbart haben.
Was passiert, wenn ich meine Verpackungen nicht registriere oder am dualen System nicht teilnehme?
Wer seiner Systembeteiligungspflicht nicht nachkommt, handelt rechtswidrig.
Das Verpackungsgesetz soll sicherstellen, dass keine Trittbrettfahrer im Recyclingkreislauf existieren.
Das bedeutet:
  • Über Plattformen wie Temu oder Alibaba importierte, nicht lizenzierte Serviceverpackungen dürfen nicht verwendet oder verkauft werden.
  • Das LUCID-Register ist öffentlich einsehbar – Verbraucher, Händler und Wettbewerber können leicht prüfen, ob eine Verpackung ordnungsgemäß registriert ist.
Wer Verpackungen ohne Registrierung oder Systembeteiligung in Verkehr bringt, riskiert:
  • ein Vertriebsverbot (die Verpackungen dürfen nicht eingesetzt oder verkauft werden),
  • Abmahnungen durch Wettbewerber,
  • sowie Bußgelder von bis zu sechsstelligen Beträgen.

Kurz gesagt: Nur registrierte und lizenzierte Verpackungen dürfen in Deutschland verwendet werden.
Wie stelle ich sicher, dass ich korrekt handele?
Mit der Registrierungspflicht und der kostenpflichtigen Beteiligung an einem dualen System, wird gewährleistet, dass Verpackungen, die beim privaten Endkunden im Müll landen, nach den Vorgaben des Verpackungsgesetzes gesammelt und verwertet werden. Sie als Gastronom müssen also vor dem Kauf Ihrer Bäckerbeutel, Coffee-to-go-Becher, Salatschalen, Pizzakartons oder Burger-Verpackungen sicherstellen, dass der Anbieter (auch Onlineshops) Ihnen die Verpackungen mit DSD-Gebühr anbietet und Ihnen dies z.B. auf den fortlaufenden Rechnungen durchgängig attestiert. 
Wie registriere ich mich selbst?
Ansonsten ist die eigene Registrierung bei LUCID und die regelmäßige Meldung Ihrer Mengen unter www.verpackungsregister.org erforderlich.  
Was ändert sich mit der Novellierung des Verpackungsgesetzes (VerpackG) ab 2025?
Ab dem 1. Januar 2025 treten mehrere Anpassungen des Verpackungsgesetzes in Kraft.
Die Novellierung betrifft vor allem die Themen Rezyklateinsatz, Mehrwegquoten und Pfandsysteme.
Wesentliche Änderung:
  • PET-Einwegkunststoffgetränkeflaschen müssen ab 2025 mindestens 25 % Rezyklatanteil enthalten.
  • Ab 2030 gilt diese Verpflichtung auch für alle Einwegkunststoffgetränkeflaschen, deren Rezyklatanteil dann mindestens 30 % betragen muss.
Ziel der Anpassung ist es, den Einsatz von Recyclingmaterial zu fördern und die Kreislaufwirtschaft weiter zu stärken.
Wie werden die Entsorgungsgebühren für Kunden in Österreich abgeführt?
Für unsere österreichischen Kunden übernehmen wir die Abwicklung der Entsorgungsgebühren über die ARA – Altstoff Recycling Austria AG www.ara.at.
Grafik einer umgedrehten Pyramide zur Abfallhierarchie mit fünf Stufen: ganz oben „Prevention“ (Vermeidung), darunter „Preparing for Reuse“ (Wiederverwendung), „Recycling“, „Recovery“ (Verwertung) und unten „Disposal“ (Beseitigung). Je weiter nach unten, desto höher der Abfallanteil.

PPWR 2025 der EU (Product and Packaging Waste Regulation)


Diese EU-Verordnung soll maßgeblich dazu beitragen, die Menge an Verpackungsabfällen in der EU weiter zu reduzieren und das Recycling zu verbessern. Die Verordnung wird als nächster wichtiger Schritt hin zu einer erwünschten künftigen Kreislaufwirtschaft betrachtet. Der Green Deal der Europäischen Kommission soll die europäische Wirtschaft zu einer ressourceneffizienten wie auch wettbewerbsfähigen Wirtschaft führen.

PPWR - „Green Deal“: der weitere Zeitplan 
Die EU-Mitgliedsstaaten streben eine Klimaneutralität bis 2050 an. Als übergeordnete Strategie umfasst der „Green Deal“ verschiedene Maßnahmen und Gesetzesvorhaben zu Anforderungen an Rezyklateinsatz sowie Kennzeichnungspflichten, Transparenz für Verbraucher. Ihre Bestimmungen gelten allgemein ab dem 12. August 2026. 

Ab 2028 rücken Recyclingfähigkeit und Recyclingquote in den Vordergrund, ab 2030 die Kompostierbarkeit. Einige Einwegkunststoffverpackungen (z.B. für frisches Obst und Gemüse) sollen vollständig verboten werden.  
Die meisten Verpackungen müssen bis 2035 als umfassend recycelbar nachgewiesen werden. Hersteller müssen dann eine umfassende Recyclingquote für Verpackungen nachweisen. 

 

Fragen Sie lieber uns! Ragaller unterstützt Sie. 

Wir unterstützen Sie nach bestem Wissen – auch bei Fragen zur Verpackungslizenzierung. Wir unterstützen Sie nach bestem Wissen, auch was eine eigene Lizensierung von Verpackungen angeht. Als Fachgroßhandelskunde haben Sie prinzipiell kein Anrecht auf eine Lizensierung über uns. Wir bieten diesen Service aber gern an. 

Wir halten Sie über gesetzliche Änderungen zu Recyclingquoten und Einwegkunststoffverboten stets auf dem Laufenden. RAGALLER engagiert sich seit jeher für nachhaltige, innovative Produkte und übernimmt Verantwortung für Umwelt und Gesellschaft. Wir helfen Ihnen hier gern weiter.
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