Alles Wichtige zum Verpackungsgesetz

Wir informieren und beraten Sie rund um das Thema Verpackungsgesetz, die damit verbundenen Neuerungen und die Möglichkeit Serviceverpackungen bequem über RAGALLER zu lizensieren. Wir helfen Ihnen gerne!

Rufen Sie uns an

Verpackungsgesetz - Hintergründe

Um allen Hersteller(inne)n, (Online-)Händler(inne)n und Importierenden von Verpackungen mehr Verantwortung zu Übertragen und die Auswirkungen von Verpackungsabfällen auf die Umwelt zu verringern wurde 2019 das Verpackungsgesetz beschlossen. Um dieses durchzusetzen, wurde eine Registrierungspflicht bei der ZSVR (Zentrale Stelle Verpackungsregister) sowie die Pflicht zur Beteiligung an einem oder mehreren dualen Systemen eingeführt. Die Hersteller(innen) und Vertreiber(innen) von Verpackungsabfällen müssen ein Lizenzentgelt für die Sammlung, Sortierung und Verwertung der von ihnen inverkehrgebrachten Verpackungen zahlen.

Kontaktformular

Anschlusszwang an duale Entsorgungssysteme

Um eine Haushaltsnahe Entsorgung von stoffgleichen Abfällen sicherzustellen sind die Hersteller(innen) und Vertreiber(innen) von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen dazu verpflichtet ein Lizenzentgelt an ein oder mehrere duale Systeme abzuführen. Das gewählte duale System beauftragt Entsorgungsunternehmen, welche für die Sammlung, Sortierung und Verwertung zuständig sind und stellt den Auftraggeber(inne)n im Gegenzug eine jährliche Mengenbestätigung aus.

Fragen und Antworten zum Verpackungsgesetz

Mit dem Beschluss der Verpackungsverordnung wurde „Der Grüne Punkt – Duales System Deutschland Gesellschaft für Abfallvermeidung und Sekundärrohstoffgewinnung mbH“ als non-Profit Organisation gegründet. Um die Monopolstellung abzuschaffen und die Konkurrenz verschiedener Unternehmen für Abfallenstorgung zu steigern wurden neue gegründet, darunter folgende:

  • BellandVision GmbH (www.bellandvision.de)
  • Der Grüne Punkt – Duales System Deutschland GmbH (www.gruener-punkt.de)
  • EKO-PUNKT GmbH & Co. KG (www.eko-punkt.de)
  • INTERSEROH Dienstleistungs GmbH (www.interseroh.de)
  • Landbell AG (www.landbell.de)
  • NOVENTIZ Dual GmbH (www.noventiz.de)
  • PreZero Dual GmbH (www.prezero.com)
  • Veolia Umweltservice Dual GmbH (www.veolia.de/ual)
  • eclay Systems GmbH (www.reclay-group.com)
  • ZENTEK GmbH & Co. KG (www.dualessystemzentek.de)
Die 1991 beschlossene Verpackungsverordnung sollte dafür sorgen, dass die Inverkehrbringenden und Händler(innen) von Verpackungen mehr Verantwortung übernehmen. Nach der 7. Novelle wird die Verordnung seit 2019 von dem neuen Verpackungsgesetz abgelöst, welches 2021 durch die zweite Fassung VerpackG2 erweitert wurde. Das Ziel der Regelungen ist es

  • die Auswirkungen von Verpackungsabfällen auf die Umwelt zu verringern
  • Herstellende und Handelnde dazu anzuregen diese zu vermeiden.
Eine Hausnahe Entsorgung von stoffgleichen Abfällen soll zu einem Umweltfreundlicheren Abfallsystem beitragen, auch
  • die Verwendung von Getränkeflaschen mit Pfand
  • das Verbot von Plastiktüten
dienen dazu die europarechtlichen Zielvorgaben zu Erreichen. Ebenfalls hält das VerpackG fest, dass die Verwendung von
  • bestmöglich recycelbaren Materialen
  • Rezyklaten
  • Nachwachsenden Rohstoffen
zu fördern ist.
Die „Zentrale Stelle“ ist für die Prüfung der Vollständigkeitserklärungen und die Kontrolle der Meldungen der dualen Systeme, Erstinverkehrbringer(inne)n sowie Betreibenden von Branchenlösungen zuständig und wurde mit der Erneuerung des VerpackG2 verschärft um die Durchsetzung zu erleichtern und Verstöße besser zu ahnden.
Grundsätzlich sind alle Verpackungen die bei Endverbraucher(innen) anfallen lizensierungspflichtig. Dazu gehören beispielsweise Kartons, Glasbehälter, Kunststoffe und Eisenmetalle, also prinzipiell alles was zum Transport sowie als Um- und Verkaufsverpackung dient. Ausgenommen von dieser Pflicht ist nur der Handel zwischen Unternehmen, wobei die Verpackungen im Umlauf bleiben, da sich das Gesetz speziell an den anfallenden Verpackungsabfall bei Endkundinnen und Endkunden richtet. Als Endverbraucher werden hierbei jedoch nicht nur Privatpersonen gesehen, sondern ebenfalls:

  • Gaststätten/ Kantinen/ Raststätten
  • Hotels/ Kasernen
  • Verwaltungen/ Bildungs- und Kultureinrichtungen/ Museen
  • Freizeitstätten/ Kinos/ Sportstätten
Durch den Anschlusszwang an ein oder mehrere duale Systeme ist die Selbstentsorgung nicht mehr als alleinige Entsorgungsmöglichkeit erlaubt, aber dennoch durch die Rücknahmepflicht gesetzlich vorgeschrieben. Die Selbstentsorgung bezeichnet die unentgeltliche Rücknahme von restentleerten Verkaufsverpackungen durch den Herstellenden oder Vertreibenden, am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe. Auch im VerpackG2 ist festgehalten, dass Verpackungen die den Nachfolgenden Anforderungen entsprechen unentgeltlich zurückgenommen werden müssen.

  • Transportverpackungen,
  • Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbraucher(inne)n als Abfall anfallen,
  • Verkaufs- und Umverpackungen, für die wegen Systemunverträglichkeit nach § 7 Absatz 5 eine Systembeteiligung nicht möglich ist,
  • Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter oder
  • Mehrwegverpackungen
Die Endverbraucher(innen) müssen außerdem über die Möglichkeit der Rückgabe und deren Zweck, durch den Letztvertreibenden informiert werden. (Duale Systeme: siehe „Welche dualen Systeme gibt es?“ und unseren Info-text: „Anschlusszwang an duale Entsorgungssysteme“)
Als Erstinverkehrbringer(in) gilt wer erstmals in Deutschland eine Verpackung gewerbsmäßig mit dem Ziel des Vertriebs, Verkaufs oder der Verwendung in Verkehr bringt. Dies kann der Herstellende selbst sein, aber auch der inländische Importierende sofern der Herstellende seinen Sitz im Ausland hat, in diesem Fall wäre der Importierende verpflichtet die Verpackungen zu registrieren. Ein Vertreibender ist jeder, der Verpackungen gewerbsmäßig handelt und Letztvertreiber(innen) sind alle die Verpackungen direkt an Endverbraucher(innen) abgeben.
  • Sie sind dazu verpflichtet Ihre Kunden über die Rückgabemöglichkeiten Ihrer Verpackungen zu informieren, dies gilt auch für Mehrwegverpackungen.
  • Sie müssen Ihre Verpackungen lizensieren, also sich an mindestens einem dualen System beteiligen.
  • Es dürfen keine Verpackungen vertrieben werden, die nicht zuvor vom Herstellenden oder Erstvertreibenden bei der Zentralen Stelle registriert wurden.
Alle Herstellenden bzw. Erstinverkehrbringenden sind dazu verpflichtet bis zum 15. Mai eine Vollständigkeitserklärung über die Verkaufs- und Umverpackungen des vorherigen Kalenderjahres abzugeben. Befreit von der Abgabe einer Vollständigkeitserklärung ist, wer weniger als:

  • 80 000 Kg Glas
  • 50 000 Kg Papier, Pappe und Karton
  • 30 000 Kg Eisenmetalle, Aluminium, Getränkekartonverpackungen und sonstige Verbundverpackungen
im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gebracht hat. Die Zentrale Stelle sowie Landesbehörden können jedoch, auch bei Unterschreiten der Schwellenwerte, eine Vollständigkeitserklärung jederzeit verlangen. Die Vollständigkeitserklärung muss folgende Informationen enthalten:

Zu Materialart und Masse aller im vorangegangenen Kalenderjahr…

… erstmals in Verkehr gebrachten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen

…erstmals mit Ware befüllt in Verkehr gebrachten Verkaufs- und Umverpackungen, die typischerweise nicht beim privaten Endverbrauchenden als Abfall anfallen

…über eine oder mehrere Branchenlösungen zurückgenommene Verpackungen

…zurückgenommenen Verpackungen

Zur Erfüllung der Verwertungsanforderungen hinsichtlich der im vorangegangenen Kalenderjahr…

…zurückgenommenen Verkaufs- und Umverpackungen

…zurückgenommenen Verpackungen

Zur Beteiligung an einem oder mehreren Systemen hinsichtlich im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gebrachten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen Bei der Zentralen Stelle sind die Vollständigkeitserklärung und die zugehörigen Prüfberichte elektronisch bis zum 15. Mai zu hinterlegen. Diese ist durch eine(n) registrierte(n) Sachverständige(n), Wirtschaftsprüfer(in), Steuerberater(in) oder vereidigte(n) Buchprüfer(in) zu Prüfen und muss mit einer elektronischen Signatur versehen sein. Zudem kann von der Zentralen Stelle eine Systembeteiligungsbestätigung verlangt werden. Zu einer Einzellfallprüfung kann es kommen, wenn Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit vorliegen, in diesem Fall sind weitere Unterlagen vom Herstellenden vorzulegen.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen das Verpackungsgesetz handelt, muss je nach Vergehen als Hersteller(in) oder System mit einer Geldbuße bis zu 200.000€ und als Vertreiber(in) bis zu 100.000€ rechnen. Zusätzlich kann es zu einem Einzug der Gegenstände, welche sich auf die Ordnungswidrigkeit beziehen oder zu ihrer Begehung und Vorbereitung gebraucht oder bestimmt gewesen sind, kommen.
Im Verpackungsgesetz ist festgehalten, dass jeder Vertreibende von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen eine kalenderjährliche, nachprüfbare Dokumentation der Sammlung ihrer Verpackungen bis zum 1. Juni des folgenden Jahres elektronisch und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur bei der Zentralen Stelle zu hinterlegen hat. Dieses Dokument erhalten Sie in Form des Mengenstromnachweises durch das von Ihnen beauftragte dualen System. Hierzu müssen Sie sich bei mindestens einem dualen System lizensieren und ein Lizenzentgelt für die Sammlung und Entsorgung der Verpackungen abführen. Da die Lizensierung für viele Unternehmen mit viel Geld und Zeit einhergeht, können Sie uns gerne damit betrauen und erfüllen so, ohne eigenen Aufwand, alle entsprechenden Vorschriften.