Verpackungsgesetz - Hintergründe
Um allen Hersteller(inne)n, (Online-)Händler(inne)n und Importierenden von Verpackungen mehr Verantwortung zu Übertragen und die Auswirkungen von Verpackungsabfällen auf die Umwelt zu verringern wurde 2019 das Verpackungsgesetz beschlossen. Um dieses durchzusetzen, wurde eine Registrierungspflicht bei der ZSVR (Zentrale Stelle Verpackungsregister) sowie die Pflicht zur Beteiligung an einem oder mehreren dualen Systemen eingeführt. Die Hersteller(innen) und Vertreiber(innen) von Verpackungsabfällen müssen ein Lizenzentgelt für die Sammlung, Sortierung und Verwertung der von ihnen inverkehrgebrachten Verpackungen zahlen.
Anschlusszwang an duale Entsorgungssysteme
Um eine Haushaltsnahe Entsorgung von stoffgleichen Abfällen sicherzustellen sind die Hersteller(innen) und Vertreiber(innen) von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen dazu verpflichtet ein Lizenzentgelt an ein oder mehrere duale Systeme abzuführen. Das gewählte duale System beauftragt Entsorgungsunternehmen, welche für die Sammlung, Sortierung und Verwertung zuständig sind und stellt den Auftraggeber(inne)n im Gegenzug eine jährliche Mengenbestätigung aus.
Fragen und Antworten zum Verpackungsgesetz
- BellandVision GmbH (www.bellandvision.de)
- Der Grüne Punkt – Duales System Deutschland GmbH (www.gruener-punkt.de)
- EKO-PUNKT GmbH & Co. KG (www.eko-punkt.de)
- INTERSEROH Dienstleistungs GmbH (www.interseroh.de)
- Landbell AG (www.landbell.de)
- NOVENTIZ Dual GmbH (www.noventiz.de)
- PreZero Dual GmbH (www.prezero.com)
- Veolia Umweltservice Dual GmbH (www.veolia.de/ual)
- eclay Systems GmbH (www.reclay-group.com)
- ZENTEK GmbH & Co. KG (www.dualessystemzentek.de)
- die Auswirkungen von Verpackungsabfällen auf die Umwelt zu verringern
- Herstellende und Handelnde dazu anzuregen diese zu vermeiden.
- die Verwendung von Getränkeflaschen mit Pfand
- das Verbot von Plastiktüten
- bestmöglich recycelbaren Materialen
- Rezyklaten
- Nachwachsenden Rohstoffen
- Gaststätten/ Kantinen/ Raststätten
- Hotels/ Kasernen
- Verwaltungen/ Bildungs- und Kultureinrichtungen/ Museen
- Freizeitstätten/ Kinos/ Sportstätten
- Transportverpackungen,
- Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbraucher(inne)n als Abfall anfallen,
- Verkaufs- und Umverpackungen, für die wegen Systemunverträglichkeit nach § 7 Absatz 5 eine Systembeteiligung nicht möglich ist,
- Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter oder
- Mehrwegverpackungen
- Sie sind dazu verpflichtet Ihre Kunden über die Rückgabemöglichkeiten Ihrer Verpackungen zu informieren, dies gilt auch für Mehrwegverpackungen.
- Sie müssen Ihre Verpackungen lizensieren, also sich an mindestens einem dualen System beteiligen.
- Es dürfen keine Verpackungen vertrieben werden, die nicht zuvor vom Herstellenden oder Erstvertreibenden bei der Zentralen Stelle registriert wurden.
- 80 000 Kg Glas
- 50 000 Kg Papier, Pappe und Karton
- 30 000 Kg Eisenmetalle, Aluminium, Getränkekartonverpackungen und sonstige Verbundverpackungen
Zu Materialart und Masse aller im vorangegangenen Kalenderjahr…
… erstmals in Verkehr gebrachten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen
…erstmals mit Ware befüllt in Verkehr gebrachten Verkaufs- und Umverpackungen, die typischerweise nicht beim privaten Endverbrauchenden als Abfall anfallen
…über eine oder mehrere Branchenlösungen zurückgenommene Verpackungen
…zurückgenommenen Verpackungen
Zur Erfüllung der Verwertungsanforderungen hinsichtlich der im vorangegangenen Kalenderjahr…
…zurückgenommenen Verkaufs- und Umverpackungen
…zurückgenommenen Verpackungen
Zur Beteiligung an einem oder mehreren Systemen hinsichtlich im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gebrachten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen Bei der Zentralen Stelle sind die Vollständigkeitserklärung und die zugehörigen Prüfberichte elektronisch bis zum 15. Mai zu hinterlegen. Diese ist durch eine(n) registrierte(n) Sachverständige(n), Wirtschaftsprüfer(in), Steuerberater(in) oder vereidigte(n) Buchprüfer(in) zu Prüfen und muss mit einer elektronischen Signatur versehen sein. Zudem kann von der Zentralen Stelle eine Systembeteiligungsbestätigung verlangt werden. Zu einer Einzellfallprüfung kann es kommen, wenn Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit vorliegen, in diesem Fall sind weitere Unterlagen vom Herstellenden vorzulegen.