AGB

§ 1 Aufträge und Angebote
1. Kaufverträge kommen ausschließlich auf der Basis unserer nachstehenden Verkaufsbedingungen zustande. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen.
2. Mündliche oder fernmündliche Abmachungen, die von Personen ohne Vertretungsmacht getroffen worden sind, sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich oder fernschriftlich bestätigt worden sind. Die Bestätigung erfolgt unverzüglich.
3. Die Berechnung der von uns gelieferten Waren erfolgt zum vereinbarten Preis. Sind Preise nicht vereinbart, gilt unser am Liefertag gültiger Listenpreis.
4. Alle Preisangaben sind Nettopreise. Die Preise verstehen sich in EURO zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, und soweit nicht anders vereinbart ab Werk, zuzüglich Verpackung und bei Exportlieferungen zuzüglich Zoll, Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
5. Unsere Preise beinhalten keinerlei Entsorgungskosten oder Gebühren für die Beteiligung an einem dualen System. Der Käufer verpflichtet sich, selbst
a.) entsprechende Vereinbarungen mit einem anerkannten Verpackungsentsorger zu schließen
b.) mit uns eine Lizensierungsübertragung zu vereinbaren.

§ 2 Gewerbliche Schutzrechte

1. Das Urheberrecht oder sonstige Schutzrechte an den von uns vertriebenen Gegenständen einschließlich der Entwürfe, Materialien, Zeichnungen, Klischees, Filme, Walzen, Werkzeuge usw. sowie allen Gegenständen, die in der Vorbereitung eines Herstellungsauftrages für uns hergestellt werden, wird durch den Verkauf nicht berührt. Insbesondere behalten wir uns das Recht der Vervielfältigung in jedem Verfahren und zu jedem Verwendungszweck ausdrücklich vor.
2. Die genannten Gegenstände bleiben unser Eigentum, es sei denn, dass eine andere Vereinbarung aufgrund besonderer Berechnung getroffen wird.
3. Der Besteller übernimmt für die uns überlassenen Unterlagen jeder Art sowohl hinsichtlich der Schutzrechte Dritter als auch des Rechts der gewerblichen Verwendung die ausschließliche Verantwortung. Er hat uns von den Ansprüchen Dritter freizustellen und uns eventuell entstehende Aufwendungen voll zu ersetzen.
4. Wir sind berechtigt, auf den für uns hergestellten Gegenständen unser Firmenzeichen oder ein Kennzeichen anzubringen.
(Kennzeichnungspflicht des Inverkehrbringens laut VERORDNUNG (EG) Nr. 1935/2004 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES – Artikel 15 c)
5. Soweit der Auftraggeber den Druckinhalt von Druckerzeugnissen vorgibt, haftet der Auftraggeber alleine für den Druckinhalt und alle rechtlichen Folgen daraus, das gilt insbesondere für Schutz- und Urheberrechte. Alle zur Verfügung gestellten Druckunterlagen müssen frei von Rechten Dritter sein. Wenn ein Druckbild zusätzliche Kosten oder Verpflichtungen bewirkt (z.B. Entsorgungssymbole), so haftet ausschließlich der Auftraggeber dafür.

§ 3 Vorprüfung und Druckvorkosten
1. Dem Abnehmer werden im Bedarfsfall zur Vorprüfung Entwürfe oder Korrekturen vorgelegt.
2. Die Entwürfe oder Korrekturen sind vom Abnehmer nach jeder Richtung hin zu prüfen. Wir haften nicht für die vom Abnehmer übersehenen Fehler.
3. Mehrkosten, die durch Änderungen veranlasst werden, die erst nach Beginn der Herstellung eines Entwurfes oder Prüfungsexemplars gewünscht werden, müssen dem Abnehmer gesondert berechnet werden. Das gilt nicht für Abänderungswünsche aufgrund berechtigter Beanstandungen der Prüfungsexemplare.
4. Sieht der Abnehmer von einer Vorprüfung ab, so können Mängelansprüche wegen jedweder Fehler nicht erhoben werden.
5. Verzichtet der Abnehmer nach der Herstellung von Entwürfen oder sonstigen vorbereiteten Gegenständen auf weitere Durchführung des Auftrages, so werden ihm, vorbehaltlich weiterer Ansprüche unsererseits, die Kosten der Entwürfe und anderer Vorarbeiten gesondert berechnet.
6. Entwürfe, Reinzeichnungen, Klischees, Matern, Stanzwerkzeuge und Druckzylinder werden gesondert berechnet. Die Gegenstände bleiben auch nach der Berechnung
unser Eigentum.
7. Durch Verschleiß und Alterung von Klischees, Matern, Stanzwerkzeuge und Druckzylindern kann ggf. eine Neuproduktion erforderlich werden, die anfallenden Kosten werden entsprechend weiterberechnet,

§ 4 Lieferung
1. Angegebene Liefertermine bemühen wir uns soweit wie möglich einzuhalten, jedoch können aus der Nichteinhaltung der Lieferzeiten Ansprüche jedweder Art nicht hergeleitet werden.
2. Streik, Aussperrungen, Betriebsstörungen aller Art, insbesondere Einwirkung von hoher Hand oder verspätete Lieferungen unserer Lieferanten geben uns das Recht, unter Ausschluss von Ersatzansprüchen entweder eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist zu verlangen oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
3. Ereignisse, die die Geschäftsgrundlage des Liefervertrages ganz oder teilweise einschneidend verändern, mögen sie beim Abnehmer, bei uns oder unseren Lieferanten einwirken, berechtigen uns, den Vertrag unter Ausschluss von Ersatzansprüchen ganz oder zum Teil zu verändern. Diese Regelung gilt auch dann, wenn wir einen Teil oder den ganzen Vertrag annullieren müssen.
4. Der Abnehmer kann Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit und Teillieferungen nicht  zurückweisen.
5. Bei Sonderanfertigungen behalten wir uns eine Mehr- oder Minderlieferung von bis zu 10% der bestellten Menge unter Berechnung der tatsächlichen Menge vor, da derartige Abweichungen aus technischen Gründen nicht vermeidbar sind.
6. Werden vom Kunden gekaufte Waren zu dessen ausschließlicher Verfügung an unserem Lager bereit gehalten, ist der Kunde zur Abnahme dieser Waren verpflichtet. Falls nichts anderes vereinbart ist, muss der Kunde die Waren innerhalb von 2 Monaten nach unserer Mitteilung der Verfügbarkeit abholen bzw. durch Dritte abholen lassen.

§ 5 Versand und Versandkosten

1. Der Versand erfolgt im Allgemeinen unfrei und in allen Fällen auf Gefahr des Bestellers. Art und Weg des Versandes sind, wenn schriftlich nicht anders vereinbart, uns überlassen.
2. Ab 500,- € Netto Auftragswert liefern wir versandkostenfrei. Liegt der Bestellwert unter 500,- € Netto berechnen wir 6,90 €/Karton, jedoch maximal 30,- €. (insofern keine sonstigen vertraglichen Vereinbarungen getroffen wurden)
3. Internationale Lieferungen und Lieferkosten auf Anfrage.

§ 6 Eigentumsvorbehalt
1. Für sämtliche gelieferten Waren behalten wir uns bis zur vollständigen Bezahlung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen einschließlich Wechsel und Schecks das Eigentum vor.
2. Der Käufer ist berechtigt, im Rahmen ordnungsmäßiger Geschäftsführung über die Ware zu verfügen, insbesondere sie zu verarbeiten und zu veräußern. In diesem Fall gilt die Forderung des Bestellers gegen den Dritten als an uns abgetreten.
3. Forderungen aus dem Weiterverkauf der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren werden bereits jetzt schon an uns abgetreten und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung oder ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterverkauft wird (verlängerter Eigentumsvorbehalt).
4. Außergewöhnliche Verfügungen wie z.B. Verpfändungen, Sicherheitsübereignung sind nur mit unserer Zustimmung zulässig.
5. Bei Zugriffen Dritter an den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren sind wir sofort zu benachrichtigen. Der Besteller hat bis dahin unsere Rechte zu wahren.

§ 7 Mängelrüge
1. Die Ware ist  vom Käufer unverzüglich nach dem Eintreffen am Bestimmungsort zu untersuchen, auch wenn Muster übersandt sind und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu behandeln.
2. Handelsübliche bzw. geringfügige sowie technisch bedingte Abweichungen in Gewicht, Abmessungen, Stärke, Stoff und Farbe der Ware sind kein Grund zur Beanstandung.
Für die Haltbarkeit der eingesetzten Materialien können wir nur in dem Maße die Haftung übernehmen, in dem sie auch von unseren Lieferanten anerkannt wird. Das gleiche gilt auch für die angegebene Lichtechtheit oder Abriebfestigkeit der Druckfarben. Toleranzen bei Folien sowie für Breiten und Längen konfektionierter Folie
von  ± 5 % sind handelsüblich und können nicht beanstandet werden.
3. Bei nachgewiesenen Mängeln besteht kein Minderungs- oder Wandlungsanspruch. Wir haben nach unserer Wahl das Recht der Nachbesserung oder kostenlosen Ersatzlieferung oder das Recht, vom Vertrag zurückzutreten gegen Rücknahme der gelieferten Ware und Erstattung der bezahlten Beträge. Untaugliche Stücke sind in jedem Fall zurückzugeben. Mängel eines Teiles der Lieferung können nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung führen.
4. Bei der Fertigung der Erzeugnisse ist der Anteil einer verhältnismäßig geringen Zahl fehlerhafter Ware technisch nicht zu vermeiden und ein Anteil bis zu 2 % der Gesamtmenge nicht zu beanstanden, gleichgültig ob der Mangel in der Verarbeitung oder im Material liegt.
5. Beratungen oder Empfehlungen unserer Mitarbeiter erfolgen unverbindlich.
Der Verwender hat grundsätzlich die Eignung der von uns gelieferten Ware für seine Zwecke ausreichend zu prüfen und entscheidet eigenverantwortlich über deren Einsatz.
Nur wenn uns der genaue Verwendungszweck vorher schriftlich mitgeteilt und dieser auch so von uns bestätigt wurde, kann die Eignung unserer Ware für die im Vertrag vorausgesetzte Verwendung bzw. die vereinbarte Beschaffenheit festgestellt werden (Das gilt insbesondere für direkten Lebensmittelkontakt.)
6. Aus Mängeln, die auf Angaben oder Unterlagen des Bestellers oder auf die von ihm vorgeschriebene Ausführung oder von ihm genehmigte oder ihm bekannte Materialauswahl zurückzuführen sind, werden Ansprüche jeder Art ausgeschlossen.
7. Mängelanzeigen sind uns spätestens 8 Tage nach Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen. Bei versteckten Mängeln wird eine Ausschlussfrist von 30 Tagen bestimmt. Sind nach der Lieferung 30 Tage verstrichen, entfällt unsere Haftung für alle Mängel, die bis dahin nicht geltend gemacht wurden.
8. Im Falle einer Mängelrüge ist uns oder unseren Beauftragten Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel gegebenenfalls an Ort und Stelle festzustellen. Uns steht das Recht zur Besichtigung, Prüfung und zu Versuchen an der beanstandeten Ware zu.
9. In allen Fällen der Lieferzeitüberschreitung und Mängelrügen jeder Art bestehen außer den oben genannten Ansprüchen keinerlei weitere Ersatzansprüche
jedweder Art.
10. Rücksendungen, die über die Mengen der fehlerhaften Stücke hinausgehen, bedürfen unseres Einverständnisses.
11. Zum Sonder- oder Aktionspreis erhaltene Waren unterliegen nicht der Mängelrüge.

§ 8 Rücksendungen
Außerhalb von gewährleistungspflichtigen Mängeln werden Rücksendungen ohne unsere vorherige Zustimmung nicht angenommen. Sonderanfertigungen, Anbruchver-
packungen und nicht mehr verkaufsfähige Ware sind von der Rücknahme ausgeschlossen.

§ 9 Leihweise zur Verfügung gestellte Spender und Maschinen
1. Sämtliche, von unserem Hause leihweise zur Verfügung gestellten Spender und Maschinen verbleiben in unserem Eigentum. Diese dürfen ausschließlich mit bei uns erworbenen Verbrauchsmaterial/ Verpackungen  bestückt bzw. betrieben werden.  Der Käufer verpflichtet sich, die Spender und Maschinen sorgfältig und schonend zu behandeln, sowie dafür Sorge zu tragen, dass die Eigentumskennzeichen und die Markenkennzeichnung nicht entfernt werden.
2. Im Falle der Vertragsbeendigung auch als Folge verspäteter Zahlungen des Käufers gemäß § 10 sind die dem Käufer leihweise zur Verfügung gestellten Spender  und Maschinen unaufgefordert an uns zurück zu geben. Dies gilt auch dann, wenn ein anderer Lieferant vom Käufer zur Bedarfsdeckung eingeschaltet wird.
3. Im Falle der Vertragsbeendigung hat der Käufer die Wahl, die Spender und Maschinen zurück zu geben oder zum Zeitwert  zu erwerben. Der Zeitwert errechnet sich aus der Nutzungszeit, mindestens jedoch 20 % des Neuwertes zum Zeitpunkt der Wertermittlung.

§ 10  Zahlungen
1. Bei Lieferung gegen Nachnahme berechnen wir einen Zuschlag von mindestens 12,50 € Netto, maximal jedoch 2 % des Auftragswertes.
2. Die Zahlungen haben in Euro zu erfolgen. Sofern keine abweichende Zahlungsbedingung getroffen wurde, sind die Rechnungen innerhalb von 10 Tagen rein netto zahlbar. Verzugszinsen und Mahngebühren werden ab dem Fälligkeitsdatum erhoben. Die Höhe der Verzugszinsen liegt jeweils 5 % über dem Basis-Zinssatz der EZB.
3. Wechsel und Schecks werden nur erfülllungshalber entgegengenommen. Eine Bezahlung durch Wechsel ist nicht zulässig.
4. Der Abnehmer ist nicht befugt, Ansprüche irgendwelcher Art gegen unsere Forderungen aufzurechnen oder gegen unsere Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben.
5. Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen durch Umstände, die auf verminderte Kreditfähigkeit des Abnehmers hindeuten und uns erst nach Abschluss des Vertrages bekannt werden, hat die sofortige Fälligkeit aller Forderungen, auch im Falle einer Stundung, zur Folge. Für ausstehende Lieferungen können wir Vorkasse verlangen. Sollten in diesem Falle Wechsel noch nicht fällig sein, so haben wir dennoch Anspruch auf sofortige Barzahlung.
6. Dieselben Vorgänge berechtigen uns, jede weitere Veräußerung der gelieferten Ware zu untersagen, sie in das eigene Verfügungsrecht zurückzunehmen, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuliefern, nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
7. Kommt der Abnehmer mit einer Zahlung in Verzug, so werden alle Forderungen, die wir aus irgendwelchen Gründen gegen den Abnehmer haben, sofort fällig. In diesen Fällen steht uns ferner das Recht zu, von einzelnen oder von allen nicht vollständig durchgeführten Geschäften zurückzutreten.
8. Vertreter sind nur inkassoberechtigt, wenn sie eine schriftliche Vollmacht von uns besitzen.
9. Die Aufrechnung mit bestrittenen Gegenforderungen sowie die Zurückhaltung fälliger Rechnungsbeträge sind unzulässig.
10. Hausse und Baisse Klausel: Der Verkäufer behält sich das Recht vor, nach rechtzeitiger Benachrichtigung des Käufers und vor Auslieferung der Ware, den Warenpreis in der Weise anzupassen, wie es aufgrund der allgemeinen außerhalb der Kontrolle stehenden Preisentwicklung (wie etwa deutlicher Anstieg von Material- oder Herstellungskosten) oder aufgrund der Änderung von Lieferanten nötig ist.

§ 11 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Sonstiges
1. Alle Abänderungen dieser Geschäftsbedingungen sowie alle Nebenbedingungen bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
2. Für den Fall, dass unser Kunde Vollkaufmann ist, wird die Zuständigkeit des Amtsgerichts München vereinbart. Außerdem wird die Zuständigkeit des Amtsgerichts München vereinbart für Lieferungen an Kunden, welche nicht Vollkaufleute sind; jedoch nur für Ansprüche im Wege des Mahnverfahrens (§§ 688 ff. ZPO).Für alle Rechtsbeziehungen gilt das Deutsche Recht.
3. Die Unwirksamkeit einer Bestimmung lässt die Gültigkeit der übrigen unberührt.

Ragaller GmbH & Co. Betriebs KG